Einrichtungen für Schallzeichen
Laut § 64a StVZO müssen Fahrräder mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig. Auch Radlaufglocken sind nicht zulässig.
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Laut § 64a StVZO müssen Fahrräder mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig. Auch Radlaufglocken sind nicht zulässig.